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Satzung des Vereins zur Förderung der Schule am Friedensring 70

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Schule am Friedensring“ (nachfolgend Förderverein genannt).

Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Fördervereins ist die Realschule II, 19243 Wittenburg, Friedensring 70. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagenow eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Fördervereins

(1) Der Förderverein unterstützt und fördert vielfältiger Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der schulischen Ausbildung und sorgt auch für die Schaffung bestmöglicher Bedingungen.

 

Dazu gehören u. a.:

  • Förderung freier Gruppen mit sportlichem, wissenschaftlichem und pädagogischem Ziel;

  • Ergänzung der materiellen Ausstattung der Schule, wenn öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

 

(2) Der Förderverein fördert und pflegt die Bildung freundschaftlicher bzw. sachdienlicher

Beziehungen zwischen der Schule und den Schülern, den Eltern, den Lehrern, den ehemaligen Schülern, zwischen Freunden und Gönnern.

 

(3) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen oder Körperschaften werden, die den festgelegten Zielen des Vereins entsprechen.

 

(2) Über den schriftlich einzureichenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Vorstand alle für die Mitgliedschaft erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vorstand ist zur Begründung seiner Aufnahmeentscheidung gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet. Der Antragsteller kann gegenüber der Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen.

 

(3) Die Vereinsmitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Fördervereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen; diese Vertretung bedarf einer schriftlichen Vollmacht.

 

(4) Die Mitglieder erkennen mit dem Erwerb der Mitgliedschaft diese Satzung an. Sie sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

 

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. freiwilligen Austritt nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres; die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand des Fördervereins einzureichen,

  2. durch Zahlungsverzug von 2 Jahresbeiträgen,

  3. durch Ausschluß,

  4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

  5. durch Tod.

 

(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied das Ansehen des Fördervereins oder die Erfüllung der Zwecke gefährdet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der ¾-Mehrheit des Vorstandes. Er ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch beim Vorstand des Fördervereins erheben.

 

(7) Mit der Rechtswirksamkeit des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle Rechte und Pflichten.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Einnahmen und deren Verwendung

(1) Die Einnahmen des Fördervereins sind der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag sowie Spenden, Sach- und Fördermittel. Dazu zählen auch sonstige Einnahmen.

 

(2) Beiträge sind fällig zum 30. 03. des laufenden Jahres. Für Beiträge und Spenden erteilt der Förderverein Spendenquittungen, solange er vom zuständigen Finanzamt als steuerbegünstigte Personenvereinigung anerkannt ist.

 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

(4) Die Verwendung von Einnahmen, Beiträgen, Spenden etc. bis 500 DM beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5 Gleichheitsgrundsatz

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Fördervereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Einberufung der Mitgliederversammlung, Abstimmungen, Wahlen und Niederschriften

 

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Einladungen müssen schriftlich erfolgen und sind spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zuzuleiten.

 

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie entscheidet gemäß Vereinsrecht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(4) Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn 1/10 der Anwesenden und vertretenden Mitglieder dieses beantragen. Personalwahlen sind grundsätzlich geheim und in Einzelwahl durchzuführen. Soweit anwendbar gelten die obigen Bestimmungen auch für Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, die Einladungsfrist beträgt für deren Sitzungen jedoch nur eine Woche.

 

(5) Niederschriften von Mitgliederversammlungen und anderen Zusammenkünften fertigt ein Funktionsträger des Vereins an. Die jeweilige Niederschrift ist von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern nach Kontrolle der Richtigkeit zu signieren.

 

(6) Ein Beschluß über die Vereinsauflösung kann nur erfolgen, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder zur Mitgliederversammlung erscheinen. Ist dies nicht der Fall, so muß eine zweite Versammlung einberufen werden, in der über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit ¾-Mehrheit beschlossen werden kann.

 

§ 8 Vorstand

(1) Aufgabe des Vorstandes ist es, den in den vorgenannten Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben zu entsprechen, die laufenden Geschäfte zu führen und alles Erforderliche zu unternehmen, um das Erreichen der satzungsgemäßen Ziele sicherzustellen.

 

(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

 

(3) Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig in jedem Quartal statt, je nach Erfordernis oder auf Einladung des Vorsitzenden auch öfter.

 

(4) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die 6 benannten Mitglieder: - ein Vorstandsvorsitzender, - ein stellvertretender Vorsitzender, - ein Schatzmeister, - ein Schriftführer, - zwei Rechnungsprüfer. Jedes Mitglied von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wittenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (z. B. Förderung jugendlicher Interessen).

 

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hagenow.

 

Diese Satzung wurde während der Mitgliederversammlung am 11.04.2000 durch die anwesenden Mitglieder angenommen und beschlossen.

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, vorzunehmen.

Termine

Nächste Veranstaltungen:

31. 05. 2024

 

11. 06. 2024 - Uhr

 

15. 06. 2024 - Uhr bis 12:00 Uhr

 
Schnappschüsse
Kontakt

Friedensring 70
19243 Wittenburg

 

Phone  (038852) 52220

Print  (038852) 53541

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